Unsere IT-Experten und Ingenieure haben in Zusammenarbeit mit dem Datenschutzbeauftragten unter Berücksichtigung der folgenden Gesetze das modulare CARSYNC-Telematiksystem entwickelt.
Grundgesetz (GG)
Artikel 2 (GG) i.V.m. Art. 1 GG & Art. 10 GG.: Aus diesen beiden Artikeln lässt sich das allgemeine Recht auf informationelle Selbstbestimmung einer Person beziehungsweise eines Mitarbeiters ableiten.
(Stichwort: Informationelle Selbstbestimmung).
Artikel 10 Absatz 1 GG: Die Basis zur Erhebung, Nutzung und Speicherung von Daten mittels Telematiksystem bildet das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis. Dieses Grundrecht darf jedoch unter bestimmten Umständen durch ein Gesetz beschränkt werden. (Stichwort: Schutz der Privatsphäre).
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§ 3 (BDSG): Hier wird definiert, was personenbezogene Daten sind, zudem wer als Betroffener und Beschäftigter gilt. Da im Fuhrparkmanagement zwangläufig Fahrzeuge einem bestimmten Fahrer (Betroffener/Beschäftigter) zugeordnet werden müssen, werden Telematikdaten automatisch zu personenbezogenen Daten. Wichtig ist die der Schutz der Privatsphäre und die Wahrung von Recht und Gesetz. (Stichwort: Personenbezogene Daten).
§ 3 a BDSG: In diesem Zusatzartikel werden die beiden wesentlichen Prinzipien der Verarbeitung personenbezogener Daten bestimmt: Anonymisierung und Pseudonymisierung. (Stichwort: Datensparsamkeit).
§ 4 BDSG: Die Erhebung und Verarbeitung von Daten ist nur zulässig, wenn ein Gesetz oder eine Rechtsvorschrift dies ermöglicht oder der Betroffene eingewilligt hat. Zudem wird hier die automatisierte Datenerhebung bestimmt. (Stichwort: Datenerhebung).
§ 5 BDSG: Personen, die von Berufswegen personenbezogene Daten verarbeiten, ist es nicht erlaubt, die Daten unbefugt zu nutzen. (Stichwort: Datengeheimnis).
§ 10 BDSG: Regelt den automatisierten Abruf personenbezogener Daten. (Stichwort: Automatisierter Datenabruf)
§ 11 BDSG: Werden (personenbezogene) Daten von einer externen Stelle erhoben und verarbeitet, ist diese für die Einhaltung der Rechtsansprüche (vgl. u.a. § 6, 7 und 8 BDSG) verantwortlich. (Stichwort: Datenverarbeitung im Auftrag)
§ 32 BDSG: Schränkt die Nutzung von personenbezogenen für Zwecke Beschäftigungsverhältnisses ein bzw. definiert die geschäftliche Nutzung und verweist auf das Mitbestimmungsrecht von Arbeitnehmervertretern. (Stichwort: Datenerhebung im Unternehmen).
Wichtig: Der Datenschutz ist für Unternehmen im Zeitalter der digitalen Globalisierung generell extrem wichtig. Eine besondere Rolle spielt er bei beim Einsatz von Telematik im Unternehmen, etwa bei der Nutzung vom elektronischen Fahrtenbuch oder der elektronischen Führerscheinkontrolle.
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§ 75 BetrVG: Enthält die Pflicht, dass Arbeitgeber und Betriebsrat die Rechte und Persönlichkeit der Mitarbeiter schützen müssen. (Stichwort: Sorgfaltspflicht)
§ 80 BetrVG Abs. 1 Nr. 1 & Nr. 8: Zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats gehört nicht nur darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden, sondern auch die „Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern“. (Stichwort: Sicherung von Arbeitsplätzen)
87 Abs. 1. Nr. 6 BetrVG: Sofern noch keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um die Einführung technischer Einrichtungen geht, mit denen sich prinzipiell das Mitarbeiterverhalten überwachen ließe. (Stichwort: Betriebsrat-Mitbestimmungsrecht)
Telemediengesetz (TMG)
§ 2 Nr. 1 TMG: Hier wird der Dienstleister definiert, der im Auftrag eines Unternehmens eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. CARSYNC ist ein solcher Dienstleister.
§ 4 TMG: Telemedien sind unter Berücksichtigung von Recht und Gesetz anmelde- und zulassungsfrei. Sie müssen also keiner Behörde mitteilen, wenn Sie unsere Telematik-Technologie nutzen, um die Fuhrparkkosten zu senken und die Sicherheit der Fahrer zu erhöhen.
§ 12 Abs. 1 & 2 TMG: Hier ist geregelt, unter welchen Bedingungen ein Dienstanbieter personenbezogene Daten in Bezug auf Telemedien erheben und verwenden darf.
§ 15 Abs. 1 TMG: Hier wird definiert, was Nutzungsdaten sind, und unter welchen Umständen der Dienstanbieter diese im Zusammenhang mit Telemedien erheben und verwenden darf.
Wichtig: Aus § 80 BetrVG Abs. 1 Nr. 1 geht klar hervor, dass der Betriebsrat auch dafür zuständig ist, die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) zu überwachen. Mit einem telematik- und webbasierten Fuhrparkmanagement-System lassen sich eine Vielzahl von UVV-Prüfungen optimal ausführen, etwa in Form eines digitalisierten Wartungs- und Terminmanagement.
Auch die Kontrolle der gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten zum Schutz des Fahrers ist durch ein Telematiksystem möglich. Zudem unterliegt der Fuhrparkverantwortliche der Halterhaftung. Eine elektronische Führerscheinkontrolle spart nicht nur Zeit und dem Unternehmen Geld, sondern schützt den Fuhrparkleiter auch vor etwaigen Haftungsansprüchen, die im Falle eines Verkehrsunfalls und vorliegenden Halterhaftung ruinös sein können. Dies sollte jedem verantwortlichen Vertreter von Arbeitnehmerinteressen stets bewusst sein, wenn es um die Einführung eines Telematiksystems für das Fuhrparkmanagement geht.